Ist Ihr Unternehmen bei dem Beschwerdeausschuss angeklagt

Falls Sie oder Ihr Unternehmen bei dem Beschwerdeausschuss angeklagt ist, können Sie hier mehr nachlesen.

Falls Sie oder Ihr Unternehmen als Vermieter bei dem Beschwerdeausschuss für Ferienhausvermittlung angeklagt ist, gibt es einige wichtige Informationen, die Sie hier nachlesen sollten.

Die Beschwerde wird dadurch eingeleitet, dass der Kläger (der Beschwerdeführer) ein Beschwerdeformular beim Sekretariat des Beschwerdeausschusses einreicht. Nur der Kläger kann eine Klage bei dem Beschwerdeausschuss einbringen.

Ein Fall gilt als "begonnen", sofern die Bedingungen für die Bearbeitung des Falles durch den Beschwerdeausschuss erfüllt sind. Dies ist letztendlich Sache der Mitglieder des Beschwerdeausschusses. Dies gilt unter anderem dafür, dass sich der Kläger zunächst an den Beklagten (Agentur/Vermieter) gewandt haben muss, um die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen.

Der Beschwerdefall wird dann an den Beklagten weitergeleitet, damit er seine Kommentare zum Beschwerdefall geben kann. Dieses wird das Antwortschreiben genannt. Der Beklagte hat hier die Gelegenheit, seine Ansichten zum Fall zu schildern. Es ist darauf zu achten, dass es normalerweise eine Frist von 14 Tagen gibt, in der das Antwortschreiben einzusenden ist. Wird die Frist überschritten wird, kann das Antwortschreiben möglicherweise nicht in die Beurteilung des Beschwerdeausschusses einbezogen werden.

Es ist ebenfalls zu beachten, dass der Beschwerdeausschuss die Kompetenz besitzt, einen Fall zu behandeln, auch wenn der Beklagte nicht in das Verfahren einbezogen werden möchte.

Sobald der Beschwerdeausschuss das Antwortschreiben erhalten hat, wird es an den Kläger weitergeleitet, um dessen Antwort zu erhalten (die Replik).

Das schriftliche Verfahren endet mit einer Gegenerwiderung (der Duplik), in der der Beklagte erneut die Gelegenheit erhält, sich zu dem Fall zu äußern. Wenn der Beschwerdeausschuss feststellt, dass der Fall weitere Informationen benötigt, ergreift der Beschwerdeausschuss die erforderlichen Schritte, um diese zu erlangen.

Das rechtliche Gewicht des Beschlusses

Fünf Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an der Entscheidung der Beschwerde beteiligt: Der Vorsitzende, welcher Amtsrichter ist, zwei Vertreter/innen der Verbraucherzentrale „Tænk“ und zwei Vertreter/innen der Ferienhausvermittlerbranche.

Der Beschluss muss dem Beklagten zugestellt werden. Ab dem Datum der Zustellung hat der Beklagte 30 Tage Zeit, um dem Beschluss nachzukommen oder sich zu weigern, dem Beschluss nachzukommen. Wenn der Beklagte vor Ablauf der 30 Tage mitteilt, dass er den Beschluss nicht befolgen wird, erlöschen die rechtlichen Verpflichtungen des Beschlusses. Mit anderen Worten, der Beklagte ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, den Beschluss zu befolgen. Unterlässt der Beklagte es, dem Beschwerdeausschuss mitzuteilen, inwiefern er dem Beschluss folgen bzw. nicht folgen möchte, wird der Beschluss für die Parteien rechtsverbindlich. Dies bedeutet, dass der Beschluss dem Berufungsgericht als Grundlage für die Rückforderung des Streitgegenstandes dienen kann.

In Fällen, in denen der Beklagte mitteilt, dass er den Beschluss nicht einhalten wird, erhält der Kläger Rechte nach dem dänischen Verbraucherbeschwerdegesetz, einschließlich des Rechts auf Rechtsschutz mit Unterstützung von „Nævnenes Hus“ (der dänischen Verbraucherschutzbehörde). Wenn der Beklagte beschließt, dem Beschluss zu folgen, erfolgt dies, indem der Inhalt des Beschlusses innerhalb von 30 Tagen eingehalten wird. Der Beklagte hat eine diesbezügliche Erklärung bei dem Beschwerdeausschuss für Ferienhausvermittlung einzureichen. Es ist zu beachten, dass die Beschwerde immer bei einer höheren Instanz wie dem Amtsgericht eingereicht werden kann. Weder dem Kläger noch dem Beklagten wird ein solches Recht vorenthalten.

Anke

Gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses kann grundsätzlich nicht bei einer anderen Verwaltungsbehörde Berufung eingelegt werden. Liegen dem Beklagten jedoch Informationen vor, die wahrscheinlich zu einer anderen Entscheidung führen würden, sofern die Informationen während des Beschwerdeverfahrens bekannt gewesen wären, könnte dem Beklagten unter besonderen Umständen gestattet werden, den Fall wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen des Vorsitzendens. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Beschwerdeausschusses.

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