Wer darf sich beschweren?

   

Der Beschwerdeausschuss befasst sich mit Beschwerden von Mietern gegen in Dänemark ansässige Vermittlungsbüros im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in und der Miete von Ferienhäusern.

Beschwerden gegen im Ausland ansässige Vermittlungsbüros können jedoch ebenfalls bearbeitet werden, sofern der jeweilige Fall in einem engeren Zusammenhang mit Dänemark als mit dem Land besteht, in dem das Vermittlungsbüro ansässig ist, oder wenn die Parteien diesem zustimmen.

Ein Mieter ist eine Person, die vor allem außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit handelt.

Der Beschwerdeausschuss kann eine Beschwerde eines Gewerbetreibenden behandeln, sofern sich diese Beschwerde nicht wesentlich von einem privaten Sachverhalt unterscheidet.

Eine Beschwerde kann nur dann behandelt werden, wenn sich der Beschwerdeführer zuvor an den Antragsgegner gewendet hat und eine solche Kontaktaufnahme nicht zu einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Lösung führte.

Personen- und Sachschäden können vom Beschwerdeausschuss nicht behandelt werden.

Der Beschwerdeausschuss kann auf Dänisch, Norwegisch, Schwedisch, Deutsch oder Englisch eingereichte Fälle behandeln.

 

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